Vogelschutzsatzung
Die Vogelschutzsatzung ist mal wieder an der Reihe,
aber was heißt das für ihren Garten?
Es ist verboten Bäume, die außerhalb des Waldes oder von gärtnerisch genutzten Flächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und anderen Gehölze vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Jeder hat in eigener Verantwortung dafür zu sorgen, dass wildlebende Tiere wie nistende Vögel und Fledermäuse nicht unnötig gestört, verletzt oder getötet werden.
Aber keine Sorge Ihr Garten muss nun nicht bis Ende September verwildern.
Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von Bäumen und Sträuchern. Diese Regelung schränkt also nicht die übliche Gartenpflege ein, wie den regelmäßigen Schnitt formierter Grenzhecken und den Rückschnitt von Blütensträuchern, den Sommerschnitt an Obstbäumen oder eine Fällung einzelner Bäume in Hausgärten, sofern keine wildlebenden Tiere von den Maßnahmen beeinträchtigt werden.
Gerne Beraten wir Sie über dieses Thema.