Steuerbonus
2 facher Steuerbonus für Ihren Garten
§ 35a EStG
Zu den Haushaltsnahen Dienstleistungen zählen Arbeiten im Garten die gewöhnlich von Mitgliedern des privaten Haushaltes selbst erledigt werden können,
z.B. Beetpflege, Schnittmaßnahmen oder auch regelmäßiges Rasenmähen.
Werden diese Tätigkeiten durch ein Dienstleistungsunternehmen ausgeführt, können bis zu 4.000 € (20% von bis zu 20.000 €) pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden.
Wird z.B. ein Zaun neu gezogen, eine Mauer errichtet oder ein Gartenweg gestaltet, so kommt ein Steuerabzug für Handwerkerleistungen von maximal 1.200 € (20% von bis zu 6.000 € jährlich) in Betracht.
Dabei sind stets nur die reinen Arbeitskosten begünstigt, also keine Materialkosten. Sofern über derartige Arbeiten eine Rechnung und ein Nachweis über die unbare Zahlung vorliegen, erkennen die Finanzämter die Ausgaben rund um das Selbst genutzte Haus oder die Wohnung Steuermindernd an. Dabei können die Ausgaben für Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nebeneinander geltend gemacht werden.
Wichtig:
- Der Steuerpflichtige muss eine Rechnung erhalten.
- In der Rechnung sind Arbeitskosten getrennt von Materialkosten ausgewiesen.
- Die Rechnungsbegleichung muss über ein Bankkonto erfolgen, Barzahlungen werden nicht anerkannt.