Ihr Garten

in unseren Händen

Steuerbonus

2 facher Steuerbonus für Ihren Garten

§ 35a EStG

Zu den Haushaltsnahen Dienst­leistungen zählen Arbeiten im Garten die gewöhnlich von Mitgliedern des privaten Haushaltes selbst erledigt werden können,

z.B. Beetpflege, Schnittmaßnahmen oder auch regel­mäßiges Rasenmähen.

Werden diese Tätigkeiten durch ein Dienstleistungsunternehmen ausgeführt, können bis zu 4.000 € (20% von bis zu 20.000 €) pro Jahr von der Steuer­schuld abgezogen werden.

Wird z.B. ein Zaun neu gezogen, eine Mauer errichtet oder ein Gartenweg gestaltet, so kommt ein Steuer­abzug für Handwerkerleistungen von maximal 1.200 € (20% von bis zu 6.000 € jährlich) in Betracht.

Dabei sind stets nur die reinen Arbeits­kosten begünstigt, also keine Material­kosten. Sofern über derartige Arbeiten eine Rechnung und ein Nachweis über die unbare Zahlung vorliegen, erkennen die Finanz­ämter die Ausgaben rund um das Selbst genutzte Haus oder die Wohnung Steuermindernd an. Dabei können die Ausgaben für Haushaltsnahe Dienst­leistungen und Handwerkerleistungen nebeneinander geltend gemacht werden.

Wichtig:

  • Der Steuerpflichtige muss eine Rechnung erhalten.
  • In der Rechnung sind Arbeitskosten getrennt von Materialkosten ausgewiesen.
  • Die Rechnungsbegleichung muss über ein Bankkonto erfolgen, Barzahlungen werden nicht anerkannt.